Der fehlende Beweis im Schweizer Mobilfunk
Warum das Versprechen hinter dem 5G-Korrekturfaktor bis heute nicht eingelöst ist
Ein Bericht aus einem Akteneinsichtsverfahren gegen das Schweizer Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) — und was er für jede 5G-Einsprache gegen eine adaptive Antenne bedeutet.
Was du aus diesem Artikel mitnimmst
Am Ende dieses Artikels wirst du verstehen, mit welchem rechnerischen Kniff adaptive 5G-Antennen mehr senden dürfen, als der Grenzwert auf den ersten Blick erlaubt — und an welche eine Bedingung dieser Kniff geknüpft ist. Du wirst wissen, warum das Gesetz für diese Bedingung einen Wirksamkeitsnachweis verlangt, was das BAKOM 2021 tatsächlich geprüft hat, und warum dieser eine Test den Nachweis bis heute nicht erbringt.
Der praktische Nutzen: Wo immer in einem Baugesuch für eine adaptive Antenne mit einem Korrekturfaktor gerechnet wird — und das ist fast immer der Fall —, kannst du dann begründet rügen, dass die Voraussetzung für genau diese Rechnung nicht belegt ist. Du verschiebst damit die Beweislast auf die Behörde, ohne ein Physikstudium zu brauchen. Am Schluss findest du einen Hinweis, wie du den fertigen Textbaustein dafür erhältst.
Worum es geht — in einem Satz
Adaptive 5G-Antennen dürfen auf dem Papier viel mehr senden, als der Grenzwert eigentlich erlaubt — unter einer einzigen Bedingung: dass eine Software die Leistung im Mittel zuverlässig zurückregelt. Genau für diese Software fehlt bis heute der Beweis, dass sie im echten Betrieb tut, was sie tun soll.
Wer Einsprache gegen eine Antenne führt, sollte diesen Punkt kennen. Er trifft den Kern fast jedes Standortdatenblatts für eine adaptive Antenne.
Erster Baustein: Mittelwert statt Obergrenze
Der Anlagegrenzwert (das ist der vorsorgliche Grenzwert, der an Orten mit empfindlicher Nutzung — Wohnungen, Schulen, Spielplätzen — gilt) ist keine harte Obergrenze, die in keiner Sekunde überschritten werden darf. Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) hat ihn als Mittelwert über sechs Minuten gegenüber dem gesetzlichen maximalen Grenzwert aufgeweicht. Eine Behörde (Executive) darf ein Gesetz (durch Legislative ins Leben gerufen) in der Verordnung nicht aufweichen, sondern muss es erfüllen.
Bei einer klassischen Antenne ist das unproblematisch: Sie strahlt mehr oder weniger gleichmässig, der Sechs-Minuten-Mittelwert liegt nahe beim Momentanwert.
Bei einer adaptiven Antenne ist es anders. Sie bündelt ihre Leistung zu schmalen Strahlen (Beamforming) und richtet diese gezielt auf einzelne Nutzer. In eine einzelne Richtung kann sie kurzzeitig sehr viel Leistung schicken — viel mehr, als der Grenzwert für einen Dauerbetrieb in diese Richtung erlauben würde. Die Hersteller und Betreiber argumentieren: Über sechs Minuten gemittelt trifft diese Spitzenleistung aber nie denselben Ort dauerhaft, also bleibt der Mittelwert tief.
Zweiter Baustein: der Korrekturfaktor
Aus dieser Überlegung entstand der sogenannte Korrekturfaktor (in den Standortdatenblättern „K_AA” genannt). Er erlaubt, im Bauantrag und Standortdatenblatt nicht die volle mögliche Sendeleistung anzugeben, sondern nur einen Bruchteil davon und so den Grenzwert scheinbar einzuhalten.
Ein Beispiel macht das greifbar: Ein Korrekturfaktor KAA von 0.13 bedeutet, dass für die Beurteilung nur 13 Prozent der maximal möglichen Sendeleistung berücksichtigt werden. Die übrigen 87 Prozent werden unterschlagen — mit der Begründung, sie kämen im Sechs-Minuten-Mittel an keinem einzelnen Ort an.
Das ist ein gewaltiger Hebel. Er entscheidet darüber, ob eine Antenne den Grenzwert in der Nachbarschaft scheinbar einhält oder nicht. Ohne diesen Faktor wären viele der heute bewilligten adaptiven Antennen so nicht genehmigungsfähig.
Die Bedingung: Es muss bewiesen sein, dass die Rückregelung funktioniert
Weil der Korrekturfaktor eine so weitreichende Erleichterung ist, hat ihn das Bundesamt für Umwelt (BAFU) an eine klare Bedingung geknüpft. Im Nachtrag zur Vollzugshilfe vom 23. Februar 2021 steht: Der Korrekturfaktor darf nur angewendet werden, wenn die Antenne mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgerüstet ist und diese in einem überprüfbaren Qualitätssicherungssystem erfasst wird.
Diese automatische Leistungsbegrenzung ist das, was man „Power-Lock” nennt: eine Software, die dafür sorgt, dass die über sechs Minuten gemittelte abgestrahlte Leistung den Wert, der dem Korrekturfaktor zugrunde liegt, nicht überschreitet. Der Power-Lock ist also das Sicherheitsversprechen, das den ganzen Rechentrick erst zulässig macht.
Auch das Bundesgericht hat adaptive Antennen mit Korrekturfaktor nur deshalb durchgewinkt, weil es diese funktionierende, überwachte Leistungsbegrenzung als gegeben vorausgesetzt hat. Fällt die Voraussetzung, fällt die Grundlage des KAA-Faktors.
Mit anderen Worten: Es genügt nicht, dass die Betreiber sagen, der Power-Lock funktioniere. Es muss nachgewiesen sein.
Was das BAKOM 2021 tatsächlich getan hat
Den Nachweis sollte das BAKOM erbringen. Im Sommer 2021 richtete es dazu eine über Monate operierende Projektgruppe mit den drei Mobilfunkbetreibern (Salt, Sunrise, Swisscom) sowie dem BAFU und dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) ein.
Aus den internen Akten, die uns das BAKOM inzwischen herausgeben musste, lässt sich der Ablauf rekonstruieren. Jeder Betreiber benannte selbst einige wenige Versuchsanlagen. Auf einer davon wurde gemessen. Mit einem Lastsimulator (einem Gerät, das künstlich Datenverkehr erzeugt) wurde über mehrere Sechs-Minuten-Zyklen ein Download erzeugt, und man verglich drei Aufzeichnungen: die erzeugte Datenrate, die gemessene Feldstärke und die von der Basisstation protokollierte Sendeleistung.
Zwei Dinge sind an diesem Aufbau entscheidend — und beide schwächen seine Aussagekraft:
Erstens fand die Messung nicht im normalen kommerziellen Betrieb statt, sondern auf eigens dafür eingerichteten Versuchsanlagen unter künstlich erzeugter Last. In einem der publizierten Messberichte (Sunrise) räumt das BAKOM selbst ein, eine Prüfung unter realen kommerziellen Bedingungen sei „im Moment nicht vorstellbar”.
Zweitens prüfte man nur eine von zwei längst verfügbaren Varianten — dazu gleich mehr.
Eine Vorführung statt einer Kontrolle
Schaut man genauer hin, wie diese eine Messung zustande kam, wird aus dem „Nachweis” eine Vorführung. Der Dipl.-Ing. Andreas Gross aus Morgarten hat den veröffentlichten Swisscom-Messbericht (gemessen in Köniz, Wabersackerstrasse) im Mai 2022 im Detail analysiert. Drei Punkte stechen heraus — und alle drei stehen so im Bericht selbst oder in den inzwischen offengelegten Akten.
Erstens: Die Betreiber haben die Versuchsanlagen selbst ausgewählt. In den Sitzungsprotokollen ist festgehalten, dass jeder Betreiber „seine” fünf Anlagen benannte; die Standorte waren über fixe Versuchskonzessionen gebunden und konnten nicht getauscht oder von den Behörden ausgewählt werden. Es war also der Geprüfte, der bestimmte, wo und unter welchen Bedingungen geprüft wird. Das erinnert an die Konstellation, in der ein Autohersteller seine eigenen Abgaswerte einmal vorführt.
Zweitens — und das ist der entscheidende Satz: Der Bericht räumt selbst ein, dass die Antenne während der Messung gar nicht mit der vollen erlaubten Leistung lief. Wörtlich steht dort: „Dem Betreiber steht es frei, die aktuelle Sendeleistung unterhalb der bewilligten Sendeleistung einzustellen, was während dieser Messung auch der Fall ist.” Im Klartext: Gemessen wurde bei einer Leistung, die der Betreiber selbst gewählt hat und die unter dem lag, was er im Alltag ausschöpfen darf. Der ungünstigste erlaubte Fall — die volle Ausnutzung des Korrekturfaktors — wurde also gar nicht gemessen.
Drittens: Es gab praktisch nur einen einzigen Nutzer — den Tester des BAKOM. Vergleicht man im Bericht die Kurve des Datenflusses mit der Kurve der Antennenleistung, decken sie sich fast perfekt: Immer wenn Daten flossen, war die Antenne unter Last, sonst nicht. Diese hohe Übereinstimmung verrät, dass in der Funkzelle in diesen Minuten kaum andere anspruchsvolle Nutzer aktiv waren. Bewiesen wurde damit nur, dass die Leistung für einen einzelnen Download begrenzt wird. Was passiert, wenn an einer Antenne gleichzeitig dutzende Geräte grosse Datenmengen verlangen — der vorbeifahrende Linienbus, der volle Zug —, wurde nie getestet.
Das ist der Kern: Eine Messung mit einem einzigen Nutzer, bei selbst gewählter, gedrosselter Leistung, an einem selbst gewählten Standort zeigt, dass die Technik im Schönwetterfall funktionieren könnte. Sie zeigt nicht, dass der Grenzwert im ungünstigsten zulässigen Betrieb eingehalten wird. Eine Nachrechnung von Gross für denselben Standort kommt bei voller Ausnutzung des Korrekturfaktors und am nächstgelegenen Wohnhaus auf ein Vielfaches des Grenzwertes — eine Modellrechnung, gewiss, aber eine, die zeigt, wie weit Vorführung und Alltag auseinanderliegen können.
Und in den Sitzungen? Keine dieser Schwächen wurde dort je zum Thema. Der Messaufbau sah von Beginn an einen einzigen Lastsimulator vor; die Frage, ob die Leistungsbegrenzung auch bei vielen gleichzeitigen Nutzern greift, wurde nie gestellt. Im Gegenteil: Die Arbeitsgruppe begründete die Unbedenklichkeit damit, dass der Anlagegrenzwert „bei voller Systemleistung in nur eine Senderichtung” im Mittel immer eingehalten sei — also gerade für den Einzelfall, der ohnehin der harmloseste ist. Der eigentliche Stresstest fand weder im Feld noch am Sitzungstisch statt.
Die Zertifikate: bescheinigt wurde Papier, nicht Physik
Am Ende des Sommers 2021 standen drei „Validierungszertifikate” — je eines für Salt, Sunrise und Swisscom. Sie wurden als Beleg dafür präsentiert, dass die adaptiven Antennen mit Korrekturfaktor betrieben werden dürfen.
Liest man diese Zertifikate genau, stellt man fest, was sie wirklich bescheinigen. Alle drei enden mit demselben Satz: Die Implementierung der neuen Parameter im Qualitätssicherungssystem werde „als «erfüllt» bezeichnet”.
Geprüft wurde also, ob die Datenbank der Betreiber die neuen Kennzahlen und Fehlermeldungen sauber protokolliert — eine Prüfung nach Art einer ISO-9001-Zertifizierung (also einer Bescheinigung, dass ein Verwaltungsablauf dokumentiert und nachvollziehbar ist). Das ist eine Buchhaltungsprüfung der Software, kein physikalischer Beweis, dass im Mast draussen die Leistung tatsächlich begrenzt wird.
Und: Die eigentliche, wiederkehrende Zertifizierung sollte gar nicht das BAKOM übernehmen. Das Projekt-Grunddokument vom 24. März 2021 hält ausdrücklich fest, dass die Zertifizierung und alle Nach-Zertifizierungen durch eine akkreditierte Stelle erfolgen, die die Betreiber selbst organisieren. Das BAKOM machte nur die einmalige Erstvalidierung. Eine laufende staatliche Kontrolle des Power-Lock gab es also nie.
Am deutlichsten sagt es das Zertifikat selbst. Auf jedem der drei Dokumente steht eine Gültigkeit von genau einem Jahr (für Sunrise zum Beispiel vom 25. Juni 2021 bis zum 25. Juni 2022) und der Satz: „Dieses Validierungszertifikat gilt als Übergangszertifikat bis zum nächsten regulären QSS-Audit, welches die neuen Parameter dann auch umfassen wird.” Das BAKOM hat seine eigene Bescheinigung also von vornherein als Notbehelf für ein Jahr deklariert — als Brücke, nicht als Dauerlösung.
Das Hin und Her in den Behörden — und die offenen Fragen
Die Sitzungsprotokolle der Projektgruppe von April bis Juli 2021 zeigen, dass zwei zentrale Fragen bis zum letzten Sitzungstag offen blieben — und, soweit ersichtlich, nie geschlossen wurden:
Die erste Frage betraf die Einordnung bestimmter Antennentypen (im Protokoll am Beispiel des Modells AOC4818 mit vier Subarrays diskutiert). Hier hielt das BAFU fest, es werde „eine Präzisierung vornehmen” — ein Termin dafür wurde nie festgelegt.
Die zweite Frage wiegt schwerer und braucht ein Bild. Stell dir die Antenne wie eine Giesskanne vor, die in sechs Minuten eine bestimmte Menge Wasser abgeben darf — diese Menge entspricht der bewilligten Leistung. Es gibt zwei Arten, das Giessen zu begrenzen:
Die Sektor-Variante begrenzt die gesamte abgegebene Menge. Egal, ob die Antenne ihre ganze Leistung auf einen einzigen Nachbarn richtet oder auf mehrere verteilt: In der Summe darf nie mehr als die bewilligte Menge raus. Zielt sie die ganze Zeit auf einen einzigen Punkt, erreicht dieser im Sechs-Minuten-Mittel höchstens den bewilligten Wert; verteilt sie, bekommt jeder weniger. Das ist die vorsichtigere Variante — ein einzelner Nachbar ist hier im Mittel geschützt.
Die richtungsbezogene Variante („Directional Power Lock”) begrenzt dagegen pro Richtung. Damit darf die Antenne die volle bewilligte Menge gleichzeitig in mehrere Richtungen giessen — auf Nachbar A und B und C, jeden für sich „am Limit”. In der Summe verlässt die Antenne dann ein Mehrfaches dessen, was die Sektor-Variante zuliesse.
Die richtungsbezogene Variante ist also keine zusätzliche Schutzmassnahme, sondern eine Lockerung zugunsten der Betreiber. Die Protokolle sagen das selbst: Bei der Sektor-Variante werde die Leistung „reduziert, obwohl der [Grenzwert] auch bei voller Systemleistung nicht überschritten werden kann” — die Betreiber empfanden die strengere Sektor-Begrenzung als Verschwendung von Kapazität.
Eines muss man dabei festhalten: Beide Varianten sichern ohnehin nur den Sechs-Minuten-Mittelwert. Keine von beiden verhindert, dass ein einzelner Nachbar kurze, heftige Strahlungsspitzen weit über dem Grenzwert abbekommt — solange diese über sechs Minuten wieder „weggemittelt” werden.
Und nun das Entscheidende: Geprüft hat das BAKOM 2021 nur die strengere Sektor-Variante. Die leistungshungrigere richtungsbezogene Variante war laut Protokoll bei den Betreibern bereits verfügbar — sie sollte aber erst „ab Herbst ’21 genauer betrachtet werden, um deren Funktionalität zu verstehen”. Das BAKOM hat also schwarz auf weiss festgehalten, dass es ausgerechnet die Variante, die mehr Strahlenlast erlaubt, noch nicht versteht und nie validiert hat. Wo eine Antenne heute mit dieser Variante läuft, sagt der einmalige Test von 2021 über sie nichts aus.
Dazu kommt, dass der Zeitplan nicht von den Fachleuten gesteuert wurde, sondern von der Departements- und Amtsleitung (Generalsekretariat UVEK, Geschäftsleitungen von BAKOM und BAFU). Die Veröffentlichung wurde kurzfristig von Mitte Juli auf Mitte August verschoben — worüber die Betreiber laut Protokoll „sehr enttäuscht” waren. Eine angeblich rein technische Validierung wurde auf der politischen Ebene durchgetaktet und freigegeben.
Was nach einem Jahr geschah: ersetzt durch eine Büro-Prüfung
Was passierte, als die Übergangszertifikate im Sommer 2022 ausliefen? Die Antwort steht in einer E-Mail einer kantonalen Baubehörde, die beim BAKOM nachgefragt hatte (Kanton Luzern, 1. September 2022).
Demnach war das BAKOM-Zertifikat bewusst nur ein einjähriger Notbehelf, damit alle drei Betreiber sofort loslegen durften, statt auf ihr ohnehin fälliges Qualitätssicherungs-Audit zu warten. Nach Ablauf, so die Behörde, sei die Sache in die gewöhnlichen, regelmässigen Audits der Betreiber übergegangen — die jährlichen Zwischen-Audits und das alle drei Jahre fällige Haupt-Audit nach den Normen ISO 9001 und ISO 33002.
Genau hier liegt der Haken. Diese Audits, schreibt die Behörde selbst, prüften die „korrekte Erfassung der adaptiven Antennen”. Erfassung heisst: ob die Antennen im Verwaltungssystem richtig eingetragen und protokolliert sind. Ein ISO-9001-Audit ist eine Prüfung, ob ein Unternehmen seine eigenen Abläufe dokumentiert und einhält — eine Büro- und Prozessprüfung. Es ist kein Messeinsatz am Mast und kein Beweis, dass die Leistung physikalisch begrenzt wird.
Das überholte BAKOM-Zertifikat wurde anschliessend von der Website des BAFU entfernt. Das ist nicht heimlich geschehen, sondern es ist erklärbar — aber die Erklärung ist zugleich das Problem: Was die adaptiven Antennen heute „abdeckt”, ist ein turnusmässiges Dokumenten-Audit der Betreiber, an die Stelle des einmaligen physikalischen Tests von 2021 getreten. Der physikalische Wirksamkeitsnachweis wurde nicht erneuert — er wurde durch eine Prüfung anderer Art abgelöst.
Das Ergebnis: Der Beweis steht bis heute aus
Fügt man alles zusammen, ergibt sich ein klares Bild:
Eine Messung oder ein physikalischer Nachweis, dass der über sechs Minuten gemittelte Grenzwert im realen kommerziellen Betrieb eingehalten wird, gibt es nicht. Gemessen wurde einmalig, auf Versuchsanlagen, unter künstlicher Last.
Die „Zertifikate” bestätigen die Buchführung der Betreiber-Software, nicht die physikalische Wirkung.
Sie waren ausdrücklich nur ein Jahr gültig und als Übergangszertifikat deklariert — also nie als Dauernachweis gedacht.
Nach dem Ablauf trat ein turnusmässiges ISO-Dokumenten-Audit der Betreiber an die Stelle des physikalischen Tests; ein erneuter Wirksamkeitsnachweis wurde nicht erbracht.
Eine laufende staatliche Kontrolle des Power-Lock wurde nie eingerichtet, sondern an die Betreiber delegiert.
Die richtungsbezogene Variante, die heute vielfach im Einsatz ist, wurde sowieso nie validiert, da vom BAKOM nicht verstanden.
Daraus ziehen wir die Schlussfolgerung: Die Voraussetzung, an die der Korrekturfaktor geknüpft ist — eine nachweislich wirksame Leistungsbegrenzung —, ist bis heute nicht belegt. Solange dieser Nachweis fehlt, mangelt der Anwendung des Korrekturfaktors die Rechtsgrundlage. Die Beweislast dafür, dass der Power-Lock funktioniert, liegt bei den Behörden und Betreibern — nicht bei den Anwohnern.
Was das für Einsprecher bedeutet
Dieser Befund stammt nicht aus einer Vermutung, sondern aus den Akten der Behörde selbst. Wir haben sie über ein Akteneinsichtsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) erstritten; ein Schlichtungsverfahren beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ist seit dem 21. April 2026 hängig.
Für eine Einsprache heisst das konkret: Wo ein Standortdatenblatt mit einem Korrekturfaktor rechnet (also bei praktisch jeder adaptiven Antenne), lässt sich rügen, dass der Wirksamkeitsnachweis für die Leistungsbegrenzung fehlt — und damit die Grundlage für genau diese Reduktion. Das zwingt die Behörde, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, statt sie als erledigt zu behandeln.
Du musst dafür kein Physikstudium haben. Es genügt, den einfachen Gedanken festzuhalten: Eine Erlaubnis, die an eine Bedingung geknüpft ist, gilt nur, wenn die Bedingung erfüllt ist. Hier ist sie es nicht — und das steht in den Papieren der Behörde selbst.
Der Verein 5Gfrei stellt Mitgliedern und Einsprechern den Textbaustein für diese Rüge samt den belegenden Aktenstellen zur Verfügung. Wer eine laufende Einsprache hat und den Punkt einbauen möchte, meldet sich per E-Mail beim Verein.


Diese Interpretation stellt endlich die Möglichkeit zur Verfügung, mit kleinem Aufwand große Ungerechtigkeiten zu lösen!
Wohne zwar in Deutschland, aber auch gegen hiesige Verordnungen wäre der Kern ja anwendbar! Es ist wohl immer der gleiche Trick: Der unbedarfte Bürger wird mit Verordnungsentwurf-Gewäsch eingenebelt und die Konzerne ziehen ihr Ding durch…. Widerspruch ist notwendig und siehe oben- möglich!