Wenn eine Mobilfunkbetreiberin eine Antenne bauen will, legt sie ein Standortdatenblatt vor. Darin rechnet sie aus, wie stark die Strahlung an den Orten ist, an denen Menschen sich regelmäßig länger aufhalten. Nur dort gilt der tiefere Anlagegrenzwert. Diese Orte - genannt Omen - muss sie vollständig aufführen — und genau dort prüfen wir nach.
Dabei stossen wir immer wieder auf denselben Fehler: Ein unbebautes Baugrundstück in der Nachbarschaft ist gar nicht aufgeführt. Denn nach geltendem Recht zählt auch leeres Bauland. Es wird so beurteilt, als stünde das Haus, das dort gebaut werden darf, bereits da — in voller zulässiger Höhe. Wer so ein vergessenes Grundstück nachrechnet und zeigt, dass die Antenne dort den Grenzwert überschreitet, zwingt die Betreiberin, die Leistung zu senken, den Mast zu verschieben oder das Gesuch zurückzuziehen. Der aktuelle Bauantrag ist damit hinfällig.
So sind schon Baugesuche gekippt. Aus unserer Praxis — über hundert geprüfte Standortdatenblätter — betrifft dieser Hebel gut jeden vierten Fall. [Platzhalter: hier ein konkreter Fall mit Gemeinde und Jahr, das wirkt stärker als jede Zahl.]
Und genau dieser Hebel soll verschwinden.
Am 7. September hat das Umweltdepartement des Bundes eine Änderung der Strahlenschutzverordnung in die Anhörung geschickt. Im Entwurf steht wörtlich: «für Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse gelten unüberbaute Grundstücke nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung». Im Klartext: Leeres Bauland zählt nicht mehr. Der Grenzwert muss dort erst eingehalten werden, wenn das Haus fertig ist.
Für alle anderen Anlagen, etwa Hochspannungsleitungen, bleibt der Schutz wie er ist. Nur der Mobilfunk bekommt die Ausnahme.
Zwei weitere Punkte stecken im selben Entwurf.
Eingezont werden darf künftig auch dort, wo der Grenzwert überschritten ist. Bisher durfte eine Gemeinde neues Bauland nur ausscheiden, wo die Grenzwerte eingehalten sind. Neu sollen Mobilfunkantennen dabei «nicht zu berücksichtigen» sein.
Der versprochene Ausgleich ist keiner. Wird später gebaut, soll die Behörde «dafür sorgen», dass die Antenne überprüft wird. Wie das geschehen soll, steht nirgends: keine Meldepflicht, keine Frist, kein Verfahren. Der Bund gibt das Problem im eigenen Bericht zu: «Die notwendigen Anpassungen an der Anlage unterbleiben, wenn die für den Vollzug der NISV zuständige Behörde von der Änderung in der Umgebung der Anlage nicht erfährt.» Und er schreibt dazu, dass es künftig mehr solche Fälle geben wird.
Dazu kommt ein vierter Punkt, den man leicht übersieht. Das Paket führt Grenzwerte für Frequenzen über 6 Gigahertz ein, also für die Millimeterwellen. Der Bundesrat hat 2023 gesagt, er gebe sie für den Mobilfunk erst frei, wenn die umweltrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen seien. Hier werden sie geschaffen. Der Bericht nennt den Grund selbst: die «Neuvergabe von Frequenzen im 2027».
Wen das trifft
Nicht nur die Besitzer von Bauland. Jeden, der sich gegen eine Antenne wehrt. Ein Einwand, der heute oft der stärkste im ganzen Verfahren ist, wäre in Zukunft gegenstandslos — nicht weil die Strahlung geringer würde, sondern weil der Ort, an dem gerechnet wird, per Verordnung aus der Rechnung fällt.
Dazu kommt, was es für dein Grundstück bedeutet, wenn du selbst Bauland neben einer Antenne hast: Du verlierst den Schutz, den du heute hast, und bekommst ihn erst zurück, wenn du gebaut hast — und auch dann nur, wenn die Behörde es merkt und tätig wird. Wer Bauland kauft, kauft die Auseinandersetzung mit der Betreiberin gleich mit.
Ehrlich eingeordnet: Die Grenzwerte selbst werden nicht erhöht. Sie sollen an bestimmten Orten nur nicht mehr gelten. Der Zweck steht unverblümt im Bericht des Bundes: eine «bessere Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Sendeleistung». Und woher der Wunsch kommt, steht auch dort — es sei eine «von den Vollzugsbehörden und Betreibern gewünschte Vereinfachung».
Was du jetzt tun kannst
Diese Anhörung, amtlich Vernehmlassung genannt, ist offen für jede Person und jede Organisation. Das ist kein Gnadenakt, sondern Gesetz (Art. 4 Abs. 1 Vernehmlassungsgesetz). Du musst kein Jurist sein, und es braucht keine zehn Seiten. Ein paar klare Sätze in eigenen Worten zählen genauso wie die Eingabe eines Verbands.
Frist: Montag, 7. Dezember 2026. In Kraft treten soll die Änderung am 1. Juli 2027.
Einreichen über das Online-Werkzeug des Bundes: https://www.gate.bag.admin.ch/consultations/ui/home
Oder per E-Mail an vnl-consultations@bafu.admin.ch, mit deinem Text als PDF und zusätzlich als Word-Datei.
Alle Stellungnahmen werden nach Ablauf der Frist veröffentlicht. Es wird also sichtbar sein, wie viele Menschen sich gewehrt haben.
Drei Punkte, die in deiner Eingabe stehen können:
Vorsorge, die erst nach dem Bauen greift, ist keine Vorsorge. Das Umweltschutzgesetz verlangt, die Strahlung im Voraus zu begrenzen.
Die vorgesehene Kontrolle bleibt wirkungslos, solange niemand verpflichtet ist, der Strahlenschutzbehörde ein neues Bauvorhaben zu melden, und solange Frist und Kosten ungeregelt sind.
Der Schutz darf nicht davon abhängen, ob die Nachbarparzelle schon bebaut ist. Wer eine Antenne baut, muss ihre Wirkung auf das zulässige Bauvolumen der Nachbarschaft belegen — so wie heute.
[Platzhalter, falls Musterstellungnahme: «Wir stellen in den nächsten Wochen eine Musterstellungnahme zum Abschreiben und Anpassen bereit — hier im Kanal.»]
Die Unterlagen des Bundes findest du auf fedlex.admin.ch unter «Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027».
Diese Verordnung wird nicht im Parlament beschlossen und nicht dem Volk vorgelegt. Die Anhörung ist die einzige Stelle, an der wir vorkommen. Nutzen wir sie.
Andreas Groß Präsident Verein 5Gfrei.ch
#5Gfrei #Mobilfunk #NISV #Vernehmlassung #Strahlenschutz #Bauland

