Am 8. März 2026 haben die Menzingerinnen und Menzinger ihre neue Bauordnung mit 75 Prozent Ja angenommen. Darin steht etwas, das es in Menzingen vorher nicht gab: eine eigene Regel für Mobilfunkantennen, den Artikel 37. Jetzt hat der Zuger Regierungsrat diese Regel im Kern bestätigt. Das ist ein Erfolg der Menzinger Stimmbürger, und er ist gegen erheblichen Widerstand zustande gekommen.
Was das Stimmvolk beschlossen hat
Artikel 37 führt ein sogenanntes Kaskadenmodell ein (eine feste Rangfolge der Bauzonen, in der Antennenstandorte zuerst gesucht werden müssen). Eine sichtbare Antenne gehört zuerst in die Arbeitszone. Erst wenn dort kein Standort möglich ist oder die Abdeckung nicht reicht, darf der Betreiber in die nächste Stufe ausweichen: über die Kern-, Wohn- und Arbeitszonen und die Zone für öffentliche Bauten bis zuletzt in die reinen Wohnzonen. Den Plan dazu findest du im Anhang 2 der Bauordnung:
Plan Kaskadenmodell Mobilfunkanlagen (Anhang 2 der Bauordnung Menzingen): dunkelblau 1. Priorität, hellblau 2., orange 3., rot 4. Priorität, gestrichelt die Ortsbildschutzzone. Quelle: Einwohnergemeinde Menzingen.
Dazu kommen drei weitere Vorgaben.
Erstens muss der Betreiber in jedem Baugesuch nachvollziehbar begründen, warum er gerade diesen Standort gewählt hat.
Zweitens muss er prüfen, ob sich die neue Anlage mit einer bestehenden Antenne zusammenlegen lässt.
Drittens müssen Anlagen, die nicht mehr genutzt werden, wieder abgebaut werden.
Und in der Ortsbildschutzzone sowie direkt bei geschützten Gebäuden sollten sichtbare Antennen ganz verboten sein.
Sunrise, Salt und Swisscom haben gemeinsam dagegen gekämpft
Schon während der öffentlichen Auflage im Herbst 2025 haben Sunrise, Salt und Swisscom gemeinsam eine Einwendung (einen formellen Einwand gegen den Planentwurf) eingereicht. Sie verlangten zweierlei.
Die «Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen» sollte in die erste Stufe aufrücken, gleichberechtigt mit der Arbeitszone.
Und das Verbot in der Ortsbildschutzzone sollte durch das Wort «grundsätzlich» aufgeweicht werden, damit Ausnahmen möglich werden.
Der Gemeinderat hat beides abgelehnt. Nach der Abstimmung ging gegen Artikel 37 eine Beschwerde an den Regierungsrat.
Was der Regierungsrat entschieden hat
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2026 hat der Regierungsrat Artikel 37 samt dem Prioritätenplan genehmigt. Die Rangfolge bleibt so, wie das Stimmvolk sie angenommen hat. Die Forderung der Betreiber, die Zone für öffentliche Bauten in die erste Stufe zu holen, hat sich damit nicht durchgesetzt.
Nicht genehmigt hat der Regierungsrat einzig den Absatz 3, also das vollständige Verbot sichtbarer Antennen in der Ortsbildschutzzone und bei Schutzobjekten. Diesen Absatz schickt er zur Neufassung an die Gemeinde zurück. Warum, wissen wir noch nicht: Im Amtsblatt steht nur das Ergebnis, die Begründung ist nicht veröffentlicht. Wir haben deshalb beim Kanton die Zustellung des vollständigen Beschlusses verlangt.
Was das für dich als Menzinger Anwohnerin oder Anwohner heißt
Sobald Artikel 37 in Kraft ist, kannst du bei jedem neuen Antennengesuch in Menzingen nachsehen, ob der Betreiber seine Standortwahl wirklich begründet hat. Steht eine Antenne in einer tieferen Stufe, etwa mitten im Wohngebiet, muss er belegen, dass es in der Arbeitszone nicht geht. Fehlt diese Begründung, ist das ein Mangel, den du in einer Einsprache rügen kannst. Dasselbe gilt für die Prüfung, ob die Anlage mit einer bestehenden Antenne zusammengelegt werden kann.
Achte auf eine Lücke: Die Regel gilt nur für Antennen, die man als solche sieht. Ist eine Antenne verkleidet oder in ein Gebäude eingebaut, etwa hinter einer Attrappe oder in einem Kamin, greift Artikel 37 nicht. Rechne damit, dass die Betreiber diesen Weg suchen. Eine solche Antenne strahlt genauso. Schau bei jedem Baugesuch genau hin, auch wenn auf dem Plan keine Antenne zu sehen ist.
Zum Zeitpunkt: Den Beschluss des Regierungsrats können nur die Beteiligten des bisherigen Verfahrens innert 30 Tagen ans Verwaltungsgericht weiterziehen, also die Gemeinde und wer schon beim Regierungsrat Beschwerde geführt hatte. Der Beschluss liegt bis 23. November 2026 öffentlich auf. Erst danach tritt die Regel in Kraft, sofern niemand weiterzieht. Baugesuche, die vorher vollständig eingereicht sind, werden noch nach dem bisherigen Recht beurteilt (Artikel 40 der Bauordnung).
Wie es weitergeht
Die Gemeinde muss den Absatz zum Ortsbildschutz neu fassen. Wie wirksam dieser Schutz am Ende ausfällt, entscheidet sich jetzt. Die Betreiber werden auf eine möglichst weiche Ausnahmeregel drängen. Wenn dir das Ortsbild von Menzingen am Herzen liegt, sag das deinem Gemeinderat: Der Schutz der Ortsbildschutzzone soll so stark bleiben, wie das Gesetz es erlaubt.
Und wenn du nicht in Menzingen wohnst: Auch deine Gemeinde kann eine solche Regel in ihre Bauordnung schreiben, und dafür muss niemand auf die nächste Ortsplanungsrevision warten. Der Gemeinderat kann jederzeit eine Teilrevision der Bauordnung einleiten, auch für einen einzigen Artikel über Mobilfunkanlagen. Anstoßen kannst du das selbst: Im Kanton Zug kann jede und jeder Stimmberechtigte der Gemeindeversammlung eine Motion vorlegen (einen Antrag, der den Gemeinderat zu einer Vorlage verpflichten soll). Reichst du sie mindestens 90 Tage vor der Gemeindeversammlung ein, muss der Gemeinderat dazu Stellung nehmen und sie traktandieren, damit die Versammlung darüber abstimmt (§ 80 Gemeindegesetz). Unterschriften brauchst du dafür keine. In der Stadt Zug mit ihrem Gemeindeparlament läuft es über eine Initiative mit der Zahl an Unterschriften, die die Gemeindeordnung festlegt. Wenn du so etwas vorhast, melde dich bei uns, wir helfen dir beim Text.
Menzingen ist im Kanton Zug nicht die erste Gemeinde auf diesem Weg. Hünenberg hat schon 2021 eine Planungszone erlassen (ein befristetes Bauverbot, das eine laufende Planung absichert), um in Ruhe ein Kaskadenmodell vorbereiten zu können. Auch dort sind Sunrise, Salt und Swisscom gemeinsam dagegen vorgegangen, und der Regierungsrat hat die Planungszone 2022 als zu weitgehend aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat das im Dezember 2023 bestätigt, aber dabei etwas Wichtiges festgehalten: Eine Gemeinde ist berechtigt, in ihrer Nutzungsplanung eine Rangfolge der Zonen für Mobilfunkanlagen aufzustellen und der Arbeitszone die oberste Priorität zu geben. Das Kaskadenmodell sei eine von der Rechtsprechung akzeptierte Möglichkeit (Urteil V 2022 59, E. 5.1 und 5.4). Auf diesem Boden steht heute die Menzinger Regel.
Wir verfolgen das Verfahren weiter und melden uns, sobald die Begründung des Regierungsrats vorliegt. Wenn du über neue Antennengesuche in deiner Umgebung sofort informiert werden willst, abonniere unseren Antennenalarm. Fragen beantworten wir gerne unter admin@5gfrei.ch.
Zum Vertiefen
Wenn du selbst sehen willst, wie Menzingen das gelöst hat, oder eine solche Regel für deine Gemeinde vorbereitest, findest du hier die Originalunterlagen der Gemeinde:
Die Bauordnung: Artikel 37 steht auf Seite 14, der Plan des Kaskadenmodells als Anhang 2 auf Seite 18: ingag.de/menzingen-kaskade
Der Planungsbericht: Auf Seite 78 erklärt die Gemeinde in Kapitel 5.3.9, warum sie vom bisherigen Dialogmodell (einer bloßen Absprache mit den Betreibern) zum Kaskadenmodell gewechselt hat: ingag.de/menzingen-bericht
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Zug zu Hünenberg (V 2022 59 vom 12. Dezember 2023): In Erwägung 5 steht, was ein zulässiges Kaskadenmodell ausmacht: entscheidsuche.ch, Urteil V 2022 59
Die Behandlung der Einwendungen: Unter Nummer 16 stehen die Forderungen von Sunrise, Salt und Swisscom und die Antwort der Gemeinde. Daran siehst du, mit welchen Argumenten die Betreiber gegen eine solche Regel vorgehen: ingag.de/menzingen-einwendungen
Andreas Groß, Präsident Verein 5Gfrei.ch



