Wie 5G gegen unseren Widerstand durchgedrückt wird — und der Hebel in Genf, den bisher niemand gezogen hat
Ein Schweizer Fallbericht über 21'700 Franken Strafe für einen erfolgreichen Whistleblower — und was Aktivisten in der Schweiz, Deutschland und Österreich jetzt gemeinsam tun können
Dieser Artikel berichtet aus der Schweiz, aber er betrifft Sie in Deutschland und Österreich genauso. Die Mechanismen unterscheiden sich — in der Schweiz wird das Einsprache-Recht durch erdrückend hohe Kosten verbaut, in Deutschland gar nicht erst eingeräumt, in Österreich zerfasert es in der Praxis. Das Ergebnis ist in allen drei Ländern dasselbe: 5G wird durchgedrückt, egal was die Bevölkerung dazu sagt. Die Aarhus-Konvention — ein völkerrechtliches Abkommen, dem alle drei Länder beigetreten sind — gibt uns einen Hebel, den bisher niemand im DACH-Raum gezogen hat. Jetzt tun wir das. Dieser Artikel erklärt, wie, und warum Sie in Deutschland und Österreich Ihre eigene Variante davon führen sollten.
Ein Fall aus Morgarten
Am 4. September 2020 stand im Amtsblatt meines Kantons Zug, dass Sunrise eine 5G-Mobilfunkanlage in der Gewerbezone Morgarten errichten will. Zweihundert Meter von meinem Homeoffice entfernt. Ich wohne dort, in der kleinen Gemeinde Oberägeri, wo das Ingenieurbüro und der Lebensmittelpunkt dieselbe Adresse haben.
Ich las das Standortdatenblatt — das offizielle Dokument, mit dem der Betreiber beweisen muss, dass alle Grenzwerte eingehalten sind. Ich bin Diplom-Ingenieur, seit Jahren analysiere ich solche Dokumente für Anwohnergruppen in der ganzen Schweiz. Dieses Mal war es mein eigener Nachbar.
Das Ding enthielt Fehler. Die Berechnungen stimmten nicht. Ich reichte als Erster Einsprache ein. 87 Nachbarn unterschrieben mit.
Vier Jahre lang arbeitete ich an den Rechtsschriften — Einsprache, Beschwerde an den Regierungsrat, Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Wochenlange Arbeit, unbezahlt. Sechs andere Beschwerdeführer übernahmen im Gegenzug das Kostenrisiko auf ihre Köpfe. Eine Arbeitsteilung, wie sie in einer funktionierenden Nachbarschaft noch möglich ist.
Am 10. Dezember 2024 sprach das Verwaltungsgericht Zug das Urteil. Die Antenne darf gebaut werden. Und meine sechs Mitstreiter zahlen zusammen CHF 21’700 Verfahrenskosten.
Willkommen im Schweizer 5G-Beschwerderecht. Es ist keine Dystopie, die ich mir ausdenke. Es ist mein Alltag.
Die Heilungs-Doktrin: Ein juristisches Kunstwerk
Was zwischen Ihrer Einsprache und dem Kostenurteil passiert, ist bemerkenswert. Es funktioniert so:
Sie zeigen Fehler Nummer 1 auf. Das Bauamt weist den Bauantrag nicht etwa ab, wie ein vernunftgeleiteter Rechtsstaat es vorschreiben müsste. Nein — Sunrise bekommt die Chance, das Standortdatenblatt nachzubessern. Neue Version. Rev 1.1. Sie als Einsprecher dürfen nun das revidierte Dokument begutachten, wieder auf eigene Kosten. Sie finden Fehler Nummer 2. Sunrise bessert erneut nach. Rev 1.2.
Dieses Spiel kann durch alle Instanzen gehen: Gemeinde, kantonaler Regierungsrat, kantonales Verwaltungsgericht, Bundesgericht. Jede Instanz produziert Verfahrenskosten. Jede Revision des Standortdatenblatts produziert neue Gutachterkosten auf Ihrer Seite.
Am Ende sagt das Bundesgericht mit trockener Stimme: “Die ursprünglich beanstandeten Mängel wurden im Verfahrensverlauf geheilt. Die Baugenehmigung ist rechtmässig.”
Ach so. Danke für den Hinweis. Und wer bezahlt die drei Revisionsrunden, die Gerichtskosten, die Anwaltsentschädigung an die Anwälte der Mobilfunkbetreiberin?
Sie.
Die Absurdität im Klartext
Übersetzt bedeutet das: Sie hatten von Anfang an Recht. Der Originalantrag war rechtswidrig — sonst hätte er nicht dreimal nachgebessert werden müssen. Ohne Ihre detaillierte, sachkundige Einsprache wäre er einfach durchgegangen, und heute stünde eine objektiv überhöhte Strahlenquelle über Ihrem Schlafzimmer.
Sie haben Sunrise also erfolgreich daran gehindert, etwas Rechtswidriges zu tun. Sie haben die Behörden gezwungen, genauer hinzusehen. Sie haben den Schutzmechanismus, den das Umweltschutzgesetz vorsieht, tatsächlich zur Wirkung gebracht.
Ihr Lohn: CHF 21’700 Verfahrenskosten. Davon CHF 13’100 Parteientschädigung an die Anwaltskanzlei, die Sunrise vertritt.
Denn — und das ist die Pointe — wer eine Beschwerde einreicht und nicht vollständig obsiegt, zahlt in der Schweiz die Anwaltskosten der Gegenseite. Auch dann, wenn die Gegenseite einen ursprünglich rechtswidrigen Antrag nur durch dreifaches Nachbessern in eine irgendwie tragfähige Form gebracht hat.
Die Rechnung ist einfach: - Sie sind der Bürger, der das Gesetz kennt. - Sunrise ist die börsenkotierte Aktiengesellschaft. - Die Anwaltskosten von Sunrise-Anwälten zahlen Sie aus Ihrer privaten Ersparnis.
Und das nennt sich Rechtsstaat.
Dies ist kein Einzelfall — das ist das System
Was hier beschrieben ist, stammt aus dem konkreten Fall Morgarten Gewerbezone 3 (Baugesuch Nr. OA-2020-093, Regierungsratsentscheid vom 11. Juli 2023, Verwaltungsgerichtsurteil vom 10. Dezember 2024). Sechs Privatpersonen tragen diese CHF 21’700 in solidarischer Haftbarkeit. Das sind rund CHF 3’600 pro Person — weil sie sich getraut haben, ihre gesetzlich verbrieften Rechte in Anspruch zu nehmen.
Ich kann das mit einiger Gelassenheit sagen, weil ich das System von innen kenne. Meine eigene erste Einsprache gegen eine 5G-Anlage reichte ich im Januar 2020 ein — das war, nach allem was ich in Erfahrung bringen konnte, eine der allerersten 5G-Einsprachen in der Schweiz überhaupt. Seither habe ich als technischer Gutachter in über 320 Mobilfunk-Standorten in der ganzen Schweiz die fachliche und ortsspezifische Substanz für die Einsprachen geliefert — Standortdatenblätter analysiert, Mängel dokumentiert, Grenzwert-Berechnungen auf ihre Plausibilität geprüft. 163 dieser Fälle in der Deutschschweiz, 99 im Kanton Zug allein, 39 in der Romandie, 19 im Tessin. Von Basel bis ins Bündnerland, von Genf bis ins Tessin. Ich weiss, wovon ich spreche. Das Muster Morgarten ist nicht ein unglücklicher Einzelfall. Es ist das Normalverfahren.
Die Morgarten-Beschwerdeführer haben sich übrigens entschieden, nicht ans Bundesgericht zu gehen. Nicht, weil ihre Argumente als Falsch erkannt worden seien. Sondern weil das zusätzliche Kostenrisiko weitere CHF 20’000+ betragen hätte. Das konnten sie sich nicht leisten.
Genau das wollten die Sunrise-Anwälte. Genau das wussten die Gerichte. Genau das erreicht das System. Rechtsstaat nur für die Reichen.
In Basel-Landschaft, Publikation vom 16. April 2026 (BP-BL05-0000006221), droht in der Rechtsmittelbelehrung bei “offensichtlich unbegründeten Beschwerden” sogar eine Strafgebühr von bis zu CHF 5’000 — zusätzlich zu allen anderen Kosten.
Schauen wir uns diese Norm genauer an, denn hier beisst sich etwas selbst in den Schwanz. Wenn eine Beschwerde wirklich offensichtlich unbegründet ist — also keine materiellen Argumente enthält, nur einen Antrag — dann hat das Gericht überhaupt keine Arbeit damit. Ein Federstrich zur Abweisung, eine halbe Stunde Büroarbeit. Wofür ist dann eine Strafgebühr von CHF 5’000 da? Für die halbe Stunde?
Die logische Antwort ist unbequem: Die Strafgebühr ist nicht für wirklich offensichtlich unbegründete Beschwerden gedacht. Sie ist für die sachlich vorgebrachten Beschwerden, die der Behörde oder dem Gericht politisch oder materiell unangenehm sind — und die man schnell loswerden möchte, ohne sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen.
Wer entscheidet das, “offensichtlich unbegründet”? Genau jene Behörde, gegen deren Verfügung sich die Beschwerde richtete. In zweiter Linie das Gericht. Wenn eine Behörde die Strafgebühr willkürlich ansetzt, bleibt dem Beschwerdeführer nur der Weg in die nächste Instanz — mit wiederum eigenem Kostenrisiko. Bis zum Bundesgericht, um klären zu lassen, ob die Ausgangsbeschwerde wirklich unbegründet war. Ein selbstbezüglicher Kostenkäfig: Die Strafe zwingt dich in noch mehr Verfahren, um der Strafe zu entkommen.
Das ist kein juristisch sinnvolles Instrument. Es ist ein abschreckender Knüppel. Ein Stoppschild mit der Aufschrift “Wage es nicht, deine Rechte einzufordern. Sonst.”
Was die Deutschen bei dieser Lektüre vielleicht denken: “Immerhin habt ihr in der Schweiz ein Einsprache-Recht”
Stimmt. Sie, liebe deutsche Leser, haben in der Mehrheit der Fälle nicht einmal das.
In den meisten deutschen Bundesländern sind Mobilfunkanlagen bis zu 10 Meter über Dachfirst baugenehmigungsfrei. Das heisst: kein Amtsblatt, keine Publikation, keine Einsprachefrist. Kein Widerspruchsrecht der Nachbarn. Der Mast steht, wenn Sie ihn das erste Mal sehen. Willkommen in der Rechtsstaatssimulation mit Turbo-Modus.
Und falls jetzt jemand denkt, “nun ja, 10 Meter, das ist doch eine vernünftige Ausnahme für Kleinanlagen”: Nein, das ist es nicht. Aus der Schweizer Erfahrung — wo ich über 320 Standorte analysiert habe — weiss ich, dass Mobilfunkbetreiber ihre Masten aus Kosten- und Akzeptanzgründen typischerweise genau so hoch bauen, wie für die Funkabdeckung nötig und keinen Meter höher. Der überwiegende Teil aller Masten fällt unter die 10-Meter-Schwelle. Die deutsche Regelung ist nicht eine wohlwollende Kleinfall-Ausnahme, sondern eine faktische Generallizenz zum genehmigungsfreien Bauen — eine unverschämte Einladung an die Betreiber, Genehmigungsverfahren und Bürgerbeteiligung planerisch zu umgehen. Sie müssen nur unter 10 Metern bleiben, dann sind sie unsichtbar für das deutsche Verwaltungsrecht.
Bei grösseren Anlagen (>10 m) gilt Baugenehmigungsrecht, aber Nachbarn müssen darlegen, dass eine drittschützende Norm verletzt ist. Gesundheitsbedenken werden regelmässig als nicht drittschützend abgewiesen, weil die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung die Grenzwerte “abschliessend” regelt. Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1676/01 und nachfolgende Entscheidungen) hat das so bestätigt. Ein zusätzlicher Anlagengrenzwert für “Orte mit empfindlicher Nutzung”, wie Schweizer ihn kennen (5 V/m statt 61 V/m), existiert in Deutschland gar nicht erst.
In Österreich ist die Lage etwas besser als in Deutschland, aber schlechter als in der Schweiz. Nachbarn haben im Bauverfahren eine Parteistellung, das Einsprache-Recht ist breiter angelegt — aber die Grenzwerte sind dieselben ICNIRP-Werte, kein zusätzlicher Vorsorgegrenzwert. Der VfGH hat das Vorsorge-Argument mehrfach abgewiesen.
Die Schweiz sieht im DACH-Vergleich mit ihrem Anlagengrenzwert und dem breiten Einsprache-Recht noch am besten aus — aber es ist nur die beste Show: eine Rechtsstaatssimulation. Die Heilungs-Doktrin, die Kostenasymmetrie, die Wiederholungsmechanik zerschneiden das Einsprache-Recht an genau den Stellen, an denen es wirksam werden könnte.
Welcome to rechtsstaatliche Simulation — in drei Varianten.
Die Aarhus-Konvention — der völkerrechtliche Notausgang
Es gibt einen Ausweg, und er liegt nicht im Schweizer und nicht im deutschen Verfassungsrecht. Er liegt im Völkerrecht.
Die Aarhus-Konvention — unterzeichnet 1998 in der dänischen Stadt Aarhus — ist ein internationales Abkommen, das in Umweltverfahren drei Rechte garantiert: Zugang zu Umweltinformationen, Beteiligung an Entscheidungen, Zugang zu Gerichten.
Der entscheidende Satz steht in Artikel 9 Absatz 4. Er lautet in der deutschen amtlichen Fassung:
“Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren [müssen] angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, vorläufigen Rechtsschutz gewährleisten und fair, gerecht, zügig und nicht übermässig teuer sein.”
Fair. Gerecht. Nicht übermässig teuer.
Alle drei deutschsprachigen Länder sind Vertragsstaaten — Österreich seit 2005, Deutschland seit 2007, die Schweiz seit 2014 — und damit völkerrechtlich verpflichtet, ihre Umweltverfahren (wozu Mobilfunkanlagen nach NISV und den analogen Regelungen in Deutschland und Österreich unstrittig zählen) diesen Grundsätzen anzupassen.
Alle drei Länder verstossen systematisch gegen diese Verpflichtung — wenn auch in unterschiedlichen Mustern.
Morgan & Baker vs. United Kingdom — der Präzedenzfall
Das Vereinigte Königreich hatte bis 2013 ein Kostenrecht in Umweltverfahren, das dem heutigen Schweizer Recht strukturell sehr ähnlich war: erdrückende Anwaltsentschädigungen, unkalkulierbares Kostenrisiko, wirksame Abschreckung sachkundiger Bürger.
Im Jahr 2008 reichten zwei britische Bürger, Morgan und Baker, beim Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) in Genf eine formelle Beschwerde gegen ihr eigenes Land ein. Sie argumentierten, dass das britische Kostenrecht gegen Artikel 9 Absatz 4 der Aarhus-Konvention verstösst.
Das ACCC stellte 2010 fest: Ja, tut es.
2013 musste Grossbritannien sein Kostenrecht anpassen. Mit den Aarhus Convention Claims Costs Protection Orders (Civil Procedure Rules Part 45, Section VII) wurde eine verbindliche Kostenobergrenze eingeführt: Privatpersonen zahlen in einer Aarhus-Sache bei Unterliegen höchstens £5’000 Gegnerkosten. Organisationen höchstens £10’000. Die Behörde muss im Verlust-Fall höchstens £35’000 Klägerkosten tragen.
Plötzlich wurde das britische Umweltrecht wieder zugänglich für normale Bürger.
Belgien, die Niederlande, Irland haben nach vergleichbaren ACCC-Findings ihre Kostenrechte ebenfalls angepasst.
Nur die Schweiz macht weiter wie immer.
Was 5Gfrei jetzt tut
Wir bauen eine strukturierte Fallsammlung auf. Wir dokumentieren kantonsübergreifend, wo und in welcher Höhe Schweizer NIS-Verfahren für Anwohner erdrückend teuer verlaufen. Wir sammeln nicht nur die auferlegten Kosten, sondern auch:
die Asymmetrie, dass Bürger bei Obsiegen keine Parteientschädigung erhalten, Mobilfunkbetreiber dagegen schon;
die Heilungs-Doktrin, die den Whistleblower bestraft und den Verursacher belohnt;
die Wiederholungsmuster, bei denen Betreiber nach erfolgreicher Einsprache den Bauantrag zurückziehen und leicht modifiziert neu einreichen — damit der Bürger wieder bei null anfängt.
Drei eigenständige Verstossdimensionen gegen Aarhus Artikel 9 Absatz 4. Wenn eine kritische Masse an Fällen dokumentiert ist reichen wir eine Communication beim Aarhus Compliance Committee in Genf ein. Mit guten Erfolgsaussichten, wenn das britische Urteil ein Massstab ist.
Das Ergebnis könnte sein: Ein gesetzlicher Kostendeckel für NIS-Beschwerden in der Schweiz. Anwohner-Einsprachen wieder bezahlbar. Mobilfunkbetreiber verlieren ihren wirksamsten Abschreckungsmechanismus.
Liebe deutsche und österreichische Leser: Ihr habt eure eigene Aarhus-Klage vor euch
Dass die Schweiz das Einsprache-Recht durch erdrückende Kostenrisiken verbaut, ist das eine. Dass Deutschland das Einsprache-Recht für die meisten Mobilfunkantennen gar nicht erst existieren lässt, ist das andere — und juristisch betrachtet die deutlich gröbere Aarhus-Verletzung.
Denn Aarhus garantiert nicht nur den Zugang zu Gerichten (Art. 9). Die Konvention hat drei Säulen, und die zweite heisst Öffentlichkeitsbeteiligung (Art. 6–8). Konkret:
Art. 6 Abs. 1 lit. (b) verpflichtet die Vertragsstaaten, die Öffentlichkeitsbeteiligung auch für nicht in Anhang I genannte Tätigkeiten sicherzustellen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Nichtionisierende Strahlung ist Umweltimmission. Mobilfunkantennen fallen eindeutig darunter.
Art. 6 Abs. 2 verlangt, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam informiert wird — durch öffentliche Bekanntmachung oder individuelle Benachrichtigung.
Art. 6 Abs. 3–4 verlangt angemessene Fristen für Einwendungen und frühzeitige Beteiligung, solange noch alle Optionen offen sind.
Art. 4 garantiert Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag — also auch zu Standortdatenblättern und NIS-Berechnungen.
Was tut Deutschland? Es erklärt Mobilfunkantennen bis 10 m Höhe pauschal für genehmigungsfrei. Keine Publikation. Keine Frist. Keine Einwendung. Keine Information. Keine Beteiligung. Die Antenne steht, wenn Sie sie das erste Mal sehen.
Das ist nicht ein subtiler Aarhus-Verstoss wie in der Schweiz. Das ist eine systematische, frontale Negation der Konvention durch Gesetzgebung.
Die deutsche Praxis wurde bereits einmal vom Aarhus Compliance Committee gerügt — in ACCC/C/2008/31 musste Deutschland das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) nach Aarhus-Kritik anpassen. Österreich wurde in ACCC/C/2010/48 wegen Mängeln bei der Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltverträglichkeitsprüfungen gerügt. Aber spezifisch für Mobilfunk/NIS hat noch niemand aus Deutschland oder Österreich eine ACCC-Communication eingereicht.
Das ist die offene Flanke, an der deutsche Bürgerinitiativen oder einzelne Aktive ansetzen könnten. Eine gut argumentierte Communication könnte einfordern:
Dass Mobilfunkantennen — insbesondere die, die unter die 10-Meter-Schwelle fallen und damit heute den Grossteil der real gebauten Masten ausmachen — als umweltrelevante Vorhaben mit Öffentlichkeitsbeteiligung behandelt werden müssen.
Dass Anwohnern ein Recht auf frühzeitige Information und Einwendungsmöglichkeit zusteht.
Dass Standortdatenblätter und NIS-Berechnungen auf Antrag herausgegeben werden müssen — inklusive Plausibilitätsprüfung durch externe Gutachter.
Dass der Drittschutz in Bauverfahren aarhus-konform weit ausgelegt wird, statt pauschal verneint.
Eine solche Klage würde nicht nur die 5G-Lawine verlangsamen. Sie würde grundsätzlich das Verhältnis zwischen Konzernmacht und Bürgerrechten in umweltrelevanten Infrastrukturfragen neu justieren. Der Hebel wäre derselbe wie bei Morgan & Baker — nur die konkrete Forderung wäre anders.
Die Wege zum ACCC in Genf stehen jedem offen. Sie brauchen keine deutsche Gerichtsinstanz vorab zu durchlaufen. Privatpersonen reichen direkt ein, NGOs ebenfalls. Die Hürden sind bemerkenswert niedrig — niedriger als jede Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe.
Und, vielleicht der wichtigste Punkt für alle, die eine solche Klage erwägen: Das ACCC-Verfahren kennt kein klassisches Kostenrisiko. Keine Gerichtsgebühren. Keine Parteientschädigung an die Gegenseite. Keine Strafgebühr bei “offensichtlich unbegründeter” Eingabe. Sie zahlen nur Ihren eigenen Aufwand und — wenn Sie einen brauchen — Ihren eigenen Rechtsbeistand. Das ACCC lebt genau die Grundsätze, die es von den nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einfordert. Es ist das Gegenteil des Schweizer CHF-21’700-Risikos, das den Anstoss zu diesem Artikel gegeben hat.
Wer sich also gefragt hat, ob er persönlich irgendetwas gegen den 5G-Durchmarsch bewegen könnte: Hier ist die Antwort. Man braucht dafür weder einen etablierten Verein noch eine bestehende Bürgerinitiative im Rücken. Man braucht Zeit, Recherchefreude, juristische Unterstützung — und idealerweise ein paar Mitstreiter, die sich später anschliessen. Wer eine solche Klage führt, wird zur Plattform, um die sich eine Bewegung bildet.
Wir sind bereit, unsere Erfahrung mit der Schweizer Communication zu teilen, wenn deutsche Initiativen parallel eine eigene aufsetzen wollen. Zwei parallele Verfahren — eins zu Kostenrisiko (CH), eins zu Beteiligungsausschluss (DE) — würden sich gegenseitig politisch verstärken und dem ACCC ein Gesamtbild präsentieren: Die DACH-Region verletzt Aarhus im Bereich Mobilfunk in verschiedenen, aber sich ergänzenden Mustern.
Was Sie tun können
Wenn Sie in der Schweiz ein NIS-Verfahren geführt haben (eigenes oder als Anwalt/Gutachter betreut), in dem überhöhte Verfahrenskosten aufgetreten sind oder als Risiko Menschen vom Rechtsweg abgehalten haben: melden Sie sich. Wir brauchen Ihre Fälle für die Communication. Webformular und DOCX-Formular stehen bereit, Anonymisierung gewährleistet.
Wenn Sie in Deutschland oder Österreich ähnliche Erfahrungen gemacht haben: Die Aarhus-Konvention gilt dort ebenfalls. Das gleiche Vorgehen ist denkbar. Vernetzen Sie sich — parallele Initiativen in Deutschland, Österreich und der Schweiz verstärken sich gegenseitig.
Wenn Sie sich fragen, warum wir das tun, obwohl wir den bestehenden Rechtsstaat für eine Simulation halten: Weil diese Simulation erstaunlich gut funktioniert, wenn man die Spielregeln genau kennt. Aarhus ist einer der wenigen Hebel, an denen die Deep-State-Konstruktion keinen wirklichen Widerstand mehr aufbauen kann — weil sie ihn selbst unterzeichnet hat, damals als sie noch glaubte, dass niemand sich je darauf berufen würde.
Wir berufen uns darauf. Jetzt.
Andreas Groß ist Dipl.-Ingenieur, Präsident des Vereins 5Gfrei.ch und Inhaber des Ing.-Büros Andreas Gross GmbH in Morgarten, Schweiz. Seine erste 5G-Einsprache reichte er im Januar 2020 ein — eine der allerersten in der Schweiz überhaupt. Seither hat er als technischer Gutachter in über 320 Mobilfunk-Standorten quer durch alle drei Schweizer Sprachregionen die fachliche Substanz für Anwohner-Einsprachen geliefert: Analyse der Standortdatenblätter, Dokumentation der Mängel, Plausibilitätsprüfung der Grenzwert-Berechnungen. Die hier beschriebene Aarhus-Initiative ist ein strategisches Rechtsprojekt des Vereins 5Gfrei.ch. Weitere Informationen: www.Standortdatenblatt.ch, www.5Gfrei.ch.
Quellen und weiterführende Links
Aarhus-Konvention — Text und offizielle Informationen:
UNECE Aarhus Convention Hub (Englisch, Französisch, Russisch; Konventionstext, Protokolle, Meeting of the Parties): unece.org → Navigation Environmental Policy → Public Participation (Aarhus Convention)
Deutscher Konventionstext — SR 0.814.07 (Schweiz), in der Rechtssammlung Fedlex unter der Nummer suchen: fedlex.admin.ch
Eine Suche nach “Aarhus-Konvention” auf den Websites des deutschen Umweltbundesamtes oder des österreichischen Klimaschutzministeriums liefert die jeweiligen Länderinformationen.
Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC):
Offizielle ACCC-Seite mit allen Findings, laufenden Communications und Einreichungsleitfaden: unece.org → Navigation Environmental Policy → Aarhus Convention → Compliance Committee
Findings werden unter der Case-Nummer veröffentlicht, z.B. ACCC/C/2008/33 (Morgan & Baker vs. UK), ACCC/C/2010/48 (Austria), ACCC/C/2008/31 (Germany), ACCC/C/2014/121 (Switzerland)
Britisches Vorbild (Morgan & Baker):
UK Civil Procedure Rules (inkl. Part 45 zu Aarhus Convention Claims): justice.gov.uk/courts/procedure-rules/civil


So Masten stehen ja gerne auch etwas abseits und allein.
Metallsägen gibtces in jedem Baumarkt und wer will, hat auch gleich noch sein Workout dazu.
TIIII…..MBER!